Statuten und Reglement des Vereins A-R-S (arme reiche Schweiz) P-R-S (pauvre riche Suisse) P-R-S (povera riccha svizzera)
Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die Bestimmungen gemäss ZGB Art. 60 ff Anwendung.
1. Name, Sitz, Gründung und Zweck
Art. 1: Name, Sitz, Gründung
Unter dem Namen arme-reiche-schweiz, im folgenden A-R-S genannt, besteht ein körperschaftlicher Verein nach Art. 60 ZGB ff., mit Sitz in Schwarzenberg. Er wurde am 26.5.2007 in Sursee LU gegründet.
Art. 2: Zweck
Der Verein A-R-S setzt sich zum Ziel gegen die finanzielle Verarmung der Bevölkerung in der Schweiz vorzugehen. Der Zweck Art.2 kann allfällig erweitert werden, mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten.
Art. 3: Tätigkeiten und Engagement der A-R-S
3.1 Auftritt nach aussen gegenüber Medien, betreibt Öffentlichkeitarbeit. 3.2 Unterhält ein Internet-Forum und informiert die Mitglieder mittels e-Post oder auf der Homepage. 3.3 Vertritt politische Forderungen. 3.4 Lanciert Projekte. 3.5 Kann Regional-Gruppen unterstützen.
II. Organisation der A-R-S
Art. 4: Mitglieder
Aufnahme
4.1 Mitglieder der A-R-S können natürliche und juristische Personen werden, die mit den Zielen des Vereins übereinstimmen. 4.2 Die schriftliche Form ist notwendig.
Mitgliedschaften:
4.3 Mietglieder Jahresbeitrag: 45.- 4.4 Familien und konkubinat: 55.-
4.5 Gönner Jahresbeitrag: 75.-
4.6 Ehren-Mitglieder und Jugendliche bis zum vollendeten18 ten Lebensjahr
sind nicht Beitragspflichtig.
4.7 Das Stimmrecht beginnt mit 16 Jahren.
Austritt und Ausschluss:
4.8 Der Austritt ist jeweils per Ende Jahr schriftlich und einen Monat im Voraus mitzuteilen. 4.8a Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahres-Beitrag nach einer schriftlichen Mahnung nicht geleistet wird. 4.9 Der Vorstand kann Beitritte zur A-R-S verwehren und Mitglieder per sofort ausschliessen, wenn sie das Vereinsleben beeinträchtigen mit oder oder ohne Angabe von Gründen.
Art. 5: General-Versammlung
5.1 Die ordentliche General-Versammlung (GV) findet einmal jährlich statt. Sie ist das oberste Organ der A-R-S und wird vom Vorstand mindestens einen Monat im Voraus unter Angabe der Traktanden-Liste einberufen. Anträge der Mitglieder sind zwei Wochen vor der GV an den Vorstand zu richten.
5.2 Eine ausserordentliche Mitglieder-Versammlung kann vom Vorstand jederzeit beschlossen werden.
5.3 Die GV ist zuständig für: a: Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Voranschlags. b: Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle. c: Festsetzung der Mitglieder- und Gönner-Beiträge sowie die Gewinnnutzung. d: Die Statuten und das Reglement.
Art. 6: Vorstand
Zusammensetzung und Kompetenzen
6.1 Er besteht aus mindestens einem Mitglied. Der Pressesprecher wird durch den Vorstand gewählt. Tritt ein Vorstands-Mitglied zurück, so bestimmt der Vorstand dessen Nachfolger. 6.2 Er koordiniert die internen Tätigkeiten, besorgt die laufenden Geschäfte, bereitet die GV vor und vollzieht deren Beschlüsse.
6.3 Bei Bedarf kann er zusätzliche Arbeits- und Regional-Gruppen bilden und den Verein an externen Projekten mitarbeiten lassen. 6.4 Die Vorstandmitglieder werden jeweils alle 2 Jahre gewählt und sind wieder wählbar.
6.5 Er entscheidet über Geschäfte welche nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind.
6.6 Der Vorstand legt die allgemeinen Regeln fest.
Beschluss-Fähigkeit:
6.7 Bei allen Verträgen wir der Verein durch Kollegtiv-Unterschriften von Kassier und Präsident
oder Fizepräsident oder bei Fehlen im Vorstand, der Präsident alleine vertreten.
6.8 Beschlüsse sind mit einfachem Mehr gültig, es müssen aber mindestens 3 Vorstands-Mitglieder bzw. zwei Drittel des Vorstands anwesend sein. Der Vorsitzende hat den Stich-Entscheid!
Art. 7: Die Revisionsstelle
7.1 Die Revisionstelle prüft zuhanden der Mitgliederversammlung die Erfolgsrechnung, die Bilanz und die Belege. 7.2 Sie besteht aus 2 Mitgliedern und einem Ersatz-Revisor, welche durch die GV gewählt werden. Diese müssen nicht zwingend Vereins-Mitglieder sein.
III. Finanzen und Auflösung des Vereins
Art. 8: Erträge und Aufwendungen
8.1 Die Erträge des Vereins setzen sich zusammen aus Mitglieder- Gönner-Beiträgen, Spenden und Erlösen aus Diversen sonstigen Erträge.
8.2 Der Vorstand verwendet die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zielgerichtet, wirksam und sparsam.
Art. 9: Allgemeines
9.1 Der Verein investiert Einnahmen Überschüsse in Vereins interne Projekte oder in Projekte von Initiativen oder Körperschaften, mit denen der Verein zusammen arbeitet und/oder ein ähnliches Ziel verfolgen. 9.2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, nicht aber dasjenige der Einzelmitglieder. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 9.3 Das Geschäftsjahr endet jeweils am 31. Dezember.
Art. 10: Auflösung des Vereins
10.1 Die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertel Mehrheit der an der GV anwesenden Stimm Berechtigten. 11.2 Nach der Auflösung kommt das Vermögen ähnlichen Projekten oder Institutionen zugute. 10.3 Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
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