Statuten

Statuten und Reglement des Vereins              
A-R-S (arme reiche Schweiz)
P-R-S (pauvre riche Suisse)
P-R-S (povera riccha svizzera)

Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des
Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden
die Bestimmungen gemäss ZGB Art. 60 ff Anwendung. 

1. Name, Sitz, Gründung und Zweck

Art. 1: Name, Sitz, Gründung

Unter dem Namen arme-reiche-schweiz, im folgenden A-R-S genannt, besteht ein
körperschaftlicher Verein nach Art. 60 ZGB ff., mit Sitz in
Schwarzenberg. Er wurde am 26.5.2007 in Sursee LU gegründet.


Art. 2: Zweck

Der Verein A-R-S setzt sich zum Ziel gegen die finanzielle Verarmung der Bevölkerung in der Schweiz vorzugehen. Der Zweck Art.2 kann allfällig erweitert werden, mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten.

 

Art. 3: Tätigkeiten und Engagement der A-R-S

3.1    Auftritt nach aussen gegenüber Medien, betreibt Öffentlichkeitarbeit.
3.2    Unterhält ein Internet-Forum und informiert die Mitglieder
          mittels e-Post oder auf der Homepage.
3.3    Vertritt politische Forderungen.
3.4    Lanciert Projekte.
3.5    Kann  Regional-Gruppen unterstützen.


II. Organisation der A-R-S

Art. 4: Mitglieder

Aufnahme

4.1    Mitglieder der A-R-S können natürliche und juristische Personen
          werden, die mit den Zielen des Vereins übereinstimmen.
4.2    Die schriftliche Form ist notwendig.

Mitgliedschaften:

4.3    Mietglieder Jahresbeitrag: 45.- 
4.4    Familien und konkubinat: 55.-

4.5    Gönner Jahresbeitrag: 75.-

4.6    Ehren-Mitglieder und Jugendliche bis zum vollendeten18 ten Lebensjahr

          sind nicht Beitragspflichtig.

4.7    Das Stimmrecht beginnt mit 16 Jahren.

Austritt und Ausschluss:

4.8     Der Austritt ist jeweils per Ende Jahr schriftlich und 
           einen Monat im Voraus mitzuteilen.
4.8a   Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahres-Beitrag nach einer
           schriftlichen Mahnung nicht geleistet wird.
4.9     Der Vorstand kann Beitritte zur A-R-S verwehren und Mitglieder per
           sofort ausschliessen, wenn sie das Vereinsleben beeinträchtigen
           mit oder oder ohne Angabe von Gründen.

Art. 5: General-Versammlung

5.1     Die ordentliche General-Versammlung (GV) findet einmal jährlich
          statt. Sie ist das oberste Organ der A-R-S und wird vom Vorstand
          mindestens einen Monat im Voraus unter Angabe der Traktanden-Liste
          einberufen.
          Anträge der Mitglieder sind zwei Wochen vor der GV an den Vorstand zu richten.

5.2    Eine ausserordentliche Mitglieder-Versammlung kann vom Vorstand
          jederzeit beschlossen werden.

5.3     Die GV ist zuständig für:
a:       Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Voranschlags.
b:       Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle.
c:       Festsetzung der Mitglieder- und Gönner-Beiträge sowie die Gewinnnutzung.
d:       Die Statuten und das Reglement.

Art. 6: Vorstand

Zusammensetzung und Kompetenzen

6.1     Er besteht aus mindestens einem Mitglied. Der Pressesprecher wird
          durch den Vorstand gewählt.
          Tritt ein Vorstands-Mitglied  zurück, so bestimmt der Vorstand dessen Nachfolger.
6.2     Er koordiniert die internen Tätigkeiten, besorgt die laufenden
          Geschäfte, bereitet die GV vor und vollzieht deren Beschlüsse.

6.3    Bei Bedarf kann er zusätzliche Arbeits- und Regional-Gruppen
          bilden und den Verein an externen Projekten mitarbeiten lassen.
6.4    Die Vorstandmitglieder werden jeweils alle 2 Jahre gewählt und sind wieder wählbar.
 

6.5     Er entscheidet über Geschäfte welche nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind.

6.6     Der Vorstand legt die allgemeinen Regeln fest.

Beschluss-Fähigkeit:

6.7  Bei allen Verträgen wir der Verein durch Kollegtiv-Unterschriften von Kassier und Präsident

           oder Fizepräsident oder bei Fehlen im Vorstand, der Präsident alleine vertreten.

6.8      Beschlüsse sind mit einfachem Mehr gültig, es müssen aber 
           mindestens 3 Vorstands-Mitglieder bzw. zwei Drittel des Vorstands 
           anwesend sein. Der Vorsitzende hat den Stich-Entscheid!

Art. 7: Die Revisionsstelle

7.1      Die Revisionstelle prüft zuhanden der Mitgliederversammlung die
            Erfolgsrechnung, die Bilanz und die Belege.
7.2      Sie besteht aus 2 Mitgliedern und einem Ersatz-Revisor, welche
            durch die GV gewählt werden. Diese müssen nicht zwingend
            Vereins-Mitglieder sein.

III. Finanzen und Auflösung des Vereins

Art. 8: Erträge und Aufwendungen

8.1      Die Erträge des Vereins setzen sich zusammen aus Mitglieder- 
            Gönner-Beiträgen, Spenden und Erlösen aus Diversen sonstigen Erträge.

8.2      Der Vorstand verwendet die ihm zur Verfügung stehenden Mittel
            zielgerichtet, wirksam und sparsam.

Art. 9: Allgemeines

9.1      Der Verein investiert Einnahmen Überschüsse in Vereins interne
           Projekte oder in Projekte von Initiativen oder Körperschaften, mit
           denen der Verein zusammen arbeitet und/oder ein ähnliches Ziel
           verfolgen.
9.2      Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das
           Vereinsvermögen, nicht aber dasjenige der Einzelmitglieder.
           Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
           Vereinsvermögen.
9.3      Das Geschäftsjahr endet jeweils am 31. Dezember.

Art. 10: Auflösung des Vereins

10.1    Die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertel Mehrheit der an
            der GV anwesenden Stimm Berechtigten.
11.2    Nach der Auflösung kommt das Vermögen ähnlichen Projekten oder
            Institutionen zugute.
10.3    Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.


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